BERECHNUNG DER NOTARKOSTEN

Wertgebühren. Die Höhe der Notarkosten richtet sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts und nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars. Für jede Amts­tä­tigkeit des Notars sieht das bundesweit einheitliche Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) einen be­stimmt­en Gebührensatz vor. Ausgehend vom jeweiligen Ge­bühr­en­satz errechnet sich die konkrete Gebühr nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung. Die Be­ur­kun­dungs­ge­bühr umfasst dabei die umfassende Be­ra­tung durch den Notar, die En­twurfs­fer­ti­gung sowie die Be­ur­kun­dung im engeren Sinne.

Gebührensatz. Für einseitige Erklärungen muss die volle Gebühr (1,0) berechnet werden, für Verträge und Beschlüsse kommt die doppelte Gebühr (2,0) zum Ansatz. Für Be­treu­ungs- und Vollzugstätigkeiten des Notars beträgt der Ge­bühr­en­satz oft 0,5. Beschränkt sich die Vollzugstätigkeit des Notars aber beispielsweise auf die Einholung eines Vor­kaufs­rechts­zeu­gnis­ses nach § 28 Abs. 1 des Bau­ge­setz­buchs, beträgt die Gebühr höchstens 50,-- €.

Geschäftswert. Das GNotKG legt fest, wie der Ge­schäfts­wert für die Ge­bühr­en­be­rech­nung zu ermitteln ist. Dies ist zum Beispiel bei einem Kaufvertrag regelmäßig der Kaufpreis, bei Ge­ne­ral­voll­macht­en das Bruttovermögen des Vollmachtgebers und bei Testamenten das Reinvermögen des Erblassers, wobei Schulden nur bis maximal zur Hälfte des Aktivvermögens abzugsfähig sind.

Gebührensatz. Für einseitige Erklärungen muss die volle Gebühr (1,0) berechnet werden, für Verträge und Be­schlüs­se kommt die doppelte Gebühr (2,0) zum Ansatz. Für Be­­treu­ungs- und Vollzugstätigkeiten des Notars beträgt der Gebührensatz oft 0,5. Beschränkt sich die Vollzugstätigkeit des Notars aber beispielsweise auf die Einholung eines Vorkaufsrechtszeugnisses nach § 28 Abs. 1 des Baugesetzbuchs, beträgt die Gebühr höchstens 50,-- €.

Geschäftswert. Das GNotKG legt fest, wie der Ge­schäfts­wert für die Ge­bühren­be­rech­nung zu ermitteln ist. Dies ist zum Beispiel bei einem Kaufvertrag regel­mäßig der Kauf­preis, bei Generalvollmachten das Bruttovermögen des Vollmachtgebers und bei Testamenten das Reinvermögen des Erblassers, wobei Schulden nur bis maximal zur Hälfte des Aktivvermögens abzugsfähig sind.

Gebührenrechner. Die Höhe der Notargebühren kann mit Hilfe eines von der Bundesnotarkammer erstellten Gebührenrechners ermittelt werden.

Geschäftsprüfung. Gegenstand der regel­mäßigen Geschäftsprüfungen durch den Präsidenten des Landgerichts bzw. die Prüfungsabteilung der Notarkasse ist auch der ordnungsgemäße Kostenansatz. Bei Unregelmäßigkeiten ist der Notar verpflichtet, Gebühren nachzufordern oder zurückzuerstatten. Falsche Wertangaben der Beteiligten sind strafbar.

Notar Ralf Rebhan